| Anfechtung der Abstimmung zu TOP 8 der Eigentümerversammlung v. 27.03.2010 |
| (Auszug aus der Klageschrift v. 23.4.2010) Ich rüge die fehlerhafte Abstimmung und Auszählung der Stimmen bei der Beschlussfassung zum Tagesordnungspunkt 8a. 1. Zunächst rüge ich die unsachgemäße Einführung der Abstimmungsgegenstände durch den Versammlungsleiter und Verwalter. Dieser führte den fraglichen Tagesordnungspunkt zwar zunächst zutreffenderweise mit der Bemerkung ein, dass zahlreiche Teileigentümer sich in einer Initiative zusammengefunden hätten, die das Ziel verfolge, das Parken insbesondere auf den Parzellen, soweit diese das zulassen, zu ermöglichen. Hierum drehten sich die unter diesem Tagesordnungspunkt zur Abstimmung gestellten Anträge. Nach Begründung der Anträge und vor Abstimmung wies der Verwalter - wie belegt durch das von ihm gefertigte Protokoll - die Versammlung allerdings darauf hin, dass mit dem Kauf der Parzelle jedem Eigentümer bekannt gewesen sei, dass ein Parken auf den Grundstücken nicht erlaubt sei. Eben diese Frage ist strittig und zurzeit auch Gegenstand eines beim Amtsgericht Lübeck von der Verwalterin gegen den Teileigentümer Koltrowitz betriebenen Verfahrens. Der Verwalter wies ferner darauf hin, dass der Bebauungsplan das Parken in der Siedlung generell nicht zulasse. Dies ist falsch. Als Anlage 3 füge ich eine Kopie des Textteils des einschlägigen Bebauungsplanes bei, aus dessen Ziffer I. 4. sich ergibt, dass Stellplätze und Garagen im Plangebiet unzulässig seien. Hieraus kann abgeleitet werden, dass die Errichtung baulicher Anlagen in Gestalt von Garagen und baulich ausgestalteten Stellplätzen unzulässig sei. Ein generelles Verbot des Parkens oder Abstellens von Fahrzeugen auf Parzellen ist diesem Bebauungsplan aber nicht zu entnehmen, im übrigen wäre dies auch kaum ein zulässiger Regelungsgegenstand eines Bebauungsplanes. Für die Aussprache von Parkverboten ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, allerdings natürlich nicht auf privatem Grund. Es ist nicht auszuschließen, dass durch diese zumindest fragwürdige, wenn nicht fehlerhafte Information des Verwalters das Abstimmungsverhalten eines nicht unerheblichen Teils der Anwesenden beeinflusst wurde. Bereits dies entwertet die im Anschluss stattgefundene Abstimmung. 2. Insoweit gibt das Protokoll die Einleitung der Abstimmung ebenfalls unzutreffend wieder. Soweit es dort aber heißt, dass zunächst über einen Antrag auf namentliche, zumindest aber geheime Abstimmung mittels Stimmkarte abgestimmt worden wäre, der abgelehnt worden sei, so ist dies falsch. Abgelehnt wurde ein Antrag auf namentliche Abstimmung. Ein Antrag auf Abstimmung mittels Stimmkarte war nicht gestellt und auch nicht zur Abstimmung gestellt worden, obgleich eine Abstimmung mittels Stimmkarte sicherlich die Probleme vermieden hätte, die in der weiteren Folge auftraten. Für das Ergebnis der dann folgenden Beschlussfassung zu TOP 8a der Tagesordnung weist das Protokoll lapidar aus, dass der Antrag mit 116 Ja- zu 171 Nein-Stimmen abgelehnt worden sei. Auch hier verkürzt das Protokoll die tatsächlichen Gegebenheiten bis an die Grenze der Verzerrung. Tatsächlich ergab die Auszählung der Stimmen zunächst 116 Ja-Stimmen und 187 Nein-Stimmen. Da dies mathematisch mit der Anzahl der erschienenen bzw. vertretenen Teileigentümer nicht übereinstimmte - 297 ausweislich TOP 1 des Protokolls - wurde die Anzahl der Gegenstimmen wiederholt geändert und schließlich vom Versammlungsleiter mit 171 benannt. Eine Wiederholung der Abstimmung erfolgte nicht, folgerichtig ging es bei der Feststellung der Stimmverhältnisse alleine um die Hin- und Herrechnerei durch den Versammlungsleiter, ohne dass das Ergebnis für die Tagungsteilnehmer plausibel geworden wäre. Insbesondere ist nicht klar, ob auf Seiten der Ja-Stimmen die zahlreichen Stimmen derjenigen Miteigentümer, die von dem anwesenden Rechtsanwalt Willand vertreten worden sind, vollständig und korrekt berücksichtigt worden sind. Unklarheiten bestehen insoweit auch deshalb, weil bei der Begrüßung durch den Verwalter als Anzahl der stimmberechtigten anwesenden oder vertretenen Mitglieder zuerst 391 genannt wurden, dann 295, sodann wurde in die Tagesordnung eingestiegen. Im Protokoll ist nunmehr von 297 anwesenden oder vertretenen Mitgliedern der TEG die Rede. Unklar ist auch, was mit den 10 zur Zahl der anwesenden bzw. vertretenen TEG-Mitgliedern fehlenden Stimmen ist. Nach Angabe des Protokolls sollen 297 Eigentümer anwesend oder vertreten gewesen sein. Die Addition der Ja- und Nein-Stimmen ergibt 287. Die fehlenden 10 Stimmen müssten Enthaltungen sein, sind aber als solche nicht ausgewiesen. Folgerichtig wäre anzunehmen, dass es sich bei diesen Stimmen um nicht berücksichtigte Ja- oder Nein-Stimmen gehandelt haben muss. All diese Ungereimtheiten entwerten das vom Verwalter festgestellte Abstimmungsergebnis. Wäre vom Verwalter nicht in unzutreffender Weise in den Abstimmungsgegenstand eingeführt worden und wären die Stimmen zutreffend ausgezählt worden, so wäre das Ergebnis eine Annahme des Antrages gewesen. Für den Bestreitensfall behalte ich mir weitergehenden Sachvortrag und Beweisantritt vor. (Ende der Begründung) H.B. 23.4.2010 |