Gesetz für Neu-, Um- und Bestandsbauten Schleswig-Holstein: „In Schlafräumen und Kinderzimmern sind Rauchmelder zu installieren. Auch Flure, die im Notfall als Rettungsweg nach draußen genutzt werden, müssen jeweils mindestens über einen Rauchwarnmelder verfügen. Die Melder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2009 mit Rauchmeldern auszustatten.“ Einzubauende Geräte: Funkwarnmelder nach DIN-Norm 14676 Gerätenorm DIN EN 14604 zertifiziert Hinweise: Die Vermieter/Eigentümer haben neben der Pflicht zur Installation auch dafür zu sorgen, dass die installierten Rauchmelder betriebsbereit sind (Kontrolle einmal jährlich). Sind die Rauchmelder im Brandfall nicht betriebsbereit, haftet der Vermieter. Es sei denn, er kann die jährliche Prüfung nachweisen. Um die Verantwortung für die Betriebsbereitschaft an den Mieter weiter zu geben, bedarf es einer Änderung bzw. Ergänzung des Mietvertrages. In diesem kann sich der Mieter verpflichten, die Verantwortung für die Betriebsbereitschaft des Rauchmelders zu übernehmen. Der Vermieter hat aber weiterhin eine Aufsichtspflicht. Besonderheiten bei der TEG Wochenendhaussiedlung Priwall gibt es nicht (Grundstücke im Bereich des umliegenden Gemeinschatseigentums, sowie bei den Gebäuden sind Sondereigentum gem. Teilungserklärung 1.). Die Verwaltung ist weder Vermieterin noch Eigentümerin oder Verwalterin des Einzeleigentums! Das viel beschworene Gerichtsurteil (Ahrensburg) bezieht sich auf einen Wohnblock. (Hans Berg, 14.5.2010)