Vermietung bzw. Teilweise Vermietung der Ferienhäuser Die "gewerbliche
Vermietung" der Ferienhäuser ist gem. Teilunkserklärung nicht gestattet. Das
betrifft jedoch nicht die "teilweise Überlassung", oder im Spraqchgebrauch
"private Vermietung" bis zu einem gewissen Zeitraum. Steuerlich gilt solch
eine teilweise Überlasung wenn sie ca. 90 Kalendertage im Jahr nicht
übersteigt.
In diesem Zusammenhang ist auch die Zweitwohnungssteuer zu verstehen. Das
Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 30.06.1999 die
Zweitwohnungssteuer nur dann als zulässig erklärt, wenn der Inhaber die
rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit besitzt, die Wohnung für sich oder
seine Familienmitglieder oder seine Angehörigen für den persönlichen
Lebensbedarf zu nutzen. Basierend (Möglichkeit der Eigennutzung) darauf
erhebt die Hansestadt Lübeck Zweitwohungssteuer.
Unbeschadet hiervon bleibt jedoch die Pflicht ggf. Einnahmen aus V + V
steuerlich anzugeben.
Fazit hiervon: die sogenannte private Vermietung der Ferienhäuser bzw. Teile
davon ist nicht unzulässig! Auch die Werbung in Prospekten, dem Internet
oder sonst wie ist nicht unzulässig!
Vermieter auf dem Priwall können somit Gebrauch von dem Angebot machen ihre
Angebote hier im Priwall-Net anzubieten.
Hans Berg |