Im September 2002 trat die

Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

in Kraft (BGBl. 2002 Teil I Nr. 63 vom 5.9.2002)., die die alte Rasenmäherverordnung ersetzt und für 57 Geräte und Maschinenarten gilt, z. B. für Landschafts- und Gartengeräte wie Kettensägen und Rasenmäher, Laubbläser und Laubsammler, Baumaschinen wie Betonmischer und Hydraulikhammer, aber auch Bau- und Reinigungsfahrzeuge wie Transportbetonmischer und Kehrmaschinen. Sie enthält ferner Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor erheblichen Belästigungen durch Lärm. Insbesondere an Sonn- und Feiertagen sowie während der Abend- und Nachtzeiten wird Geräte- und Maschineneinsatz in schutzbedürftigen Wohnbereichen eingeschränkt.

Es gelten z-B. folgende zeitliche Einschränkungen:
An Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 bis 7.00 Uhr
dürfen nicht betrieben werden:
Rasenmäher,
Motorkettensägen,
Grastrimmer,
Heckenscheren,
Laubsammler, 
Laubbläser und
Betonmischer.

An Werktagen besteht in der Zeit von 7.00 bis 9.00, von 13.00 bis 15.00 und von 17.00 bis 20.00 Uhr ein absolutes Betriebsverbot für
Freischneider,
Graskantenschneider,
Laubbläser und
Laubsammler.
Handbetriebene Rasenmäher fallen nicht unter die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung. Neuere „leise“ Rasenmäher, die  weniger als 88dB(A) Lärm verursachen, können werktags noch zwischen 19.00 und 22.00 Uhr benutzt werden. Das Sonn- und Feiertags-Benutzungsverbot gilt aber auch für diese Geräte.

Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einer Geldbuße bis 1.000,- € geahndet werden.

eingestellt Juli 2008