Thema Parken

Das Thema Parken in der Siedlung hat zwischenzeitlich ein vorläufiges gerichtliches Ende gefunden. Am 15. November 2011 fand die Berufungsverhandlung statt.

Berufungsverhandlung Itzehoe 15.11.2011:
Gedächtnis Protokoll:
Verhandelt wurden 3 Themen.
1. Grundsätzliches Parken auf den Parkzellen
2. Mithaftung bei 2 verschiedenen Eigentümern einer Parzelle
3. Parken auf den Parzellen bei Vorliegen einer Behinderung
Die Klägerin, wie auch die Beklagten hatten Gelegenheit sich zu noch fehlenden Fakten gegenüber den Richtern zu äußern.
Das geschah auch.
Der Vorsittzenden Richter verkündete die Tendenzen der Richter.
Zu 1.: das Gericht ist der Auffassung, dass das grundsätzliche Parken durch die Teilungserklärung nicht gedeckt ist.
Zu 2.: das Gericht ist der Auffassung, dass bei verschiedenen Eigentümern einer Parzelle, der Nicht-Parker nicht in Mithaftung genommen werden soll.
Zu 3.: das Gericht vertritt den Standpunkt, dass bei vorliegender Gehbehinderung ( z.B. Behindertenausweis mit dem Vermerk "G") eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden muss.

Interpretation des Urteils:
Die Richter stufen das "Nicht-Abstellen von Fahrzeugen in der Siedlung" höher ein als das der unbeschränkten Nutzung "ohne Einrede Dritter" der eigenen Parzelle / Sondernutzungsrecht (s. Teilungserklärung).
Das bezieht sich aber lediglich auf das Abstellen von Fahrzeugen!
Gleichzeitig legen sie jedoch fest, dass insbesondere bei Gehbehinderung eine Genehmigung für das Abstellen des PKW auf den Parzellen erlaubt werden muss. Hierbei verwerfen sie die frühere Praxis (Vorlage einer eingetragenen AG (außergew. Gehbehinderung) im Behindertenausweises, sodaß der Eintrag G (Gehbehinderung) absolut ausreichend ist.
Unberührt davon bleibt allerdings, dass nach wie vor das Abstellen von Fahrzeugen auf den Wegeflächen, "Gemeinschaftseigentum", (auch für Behinderte!) nicht gestattet ist.

Ob durch das von der Klägerin aufgeführte Argument, dass bei Abstellen von Fahrzeugen auf den Grundstücken ein Mehrverkehr stattfinden würde, bezweifeln auch die Richter.
Der wesentliche Sinn des Urteils ist, dass Teileigentümern mit gesundheitlich begründeten Mobilitätsproblemen die Nutzung Ihres Eigentums erleichtert wird.